Rechtsprechung
   BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1072
BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65 (https://dejure.org/1969,1072)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1969 - II C 16.65 (https://dejure.org/1969,1072)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1969 - II C 16.65 (https://dejure.org/1969,1072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,1072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung auf Grund des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 - Umsiedlung einer Person wegen der Besetzung der Stadt Charkow durch die deutsche Wehrmacht - ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65

    Unterbringungsschein mit Bezeichnung als Beamter auf Lebenszeit - Zum Vergleich

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65
    Der Notwendigkeit einer solchen Auslegung hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch entsprochen, daß sie bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 die Entscheidung darüber, ob ein fremdländischer Bediensteter als "Beamter" zu behandeln ist, nicht die völlige rechtliche Identität des Dienstverhältnisses im Herkunftsland mit einem Beamtenverhältnis deutsch-rechtlicher Gestaltung fordert, sondern die bloße Vergleichbarkeit des früheren Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügen läßt (so die Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -, vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -).

    Das Berufungsgericht hat mithin keineswegs verkannt, daß auch im deutschen Beamtenrecht bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruches - beispielsweise die Ableistung einer "Wartezeit" (vgl. § 106 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) - zumeist noch nicht erfüllt sind, daß also auch im deutschen Beamtenrecht die Erlangung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit in der Regel nicht mit der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruches zusammenfällt, und daß deshalb bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG die Anerkennung der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht von der Erfüllung aller Voraussetzungen, für die Entstehung des Versprgungsanspruches am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden darf (so die bereits angeführten Urteile des erkennenden Senats BVerwG II C 45.65 und BVerwG II C 120.67).

  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 120.67

    Voraussetzungen der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Versorgung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65
    Der Notwendigkeit einer solchen Auslegung hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch entsprochen, daß sie bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 die Entscheidung darüber, ob ein fremdländischer Bediensteter als "Beamter" zu behandeln ist, nicht die völlige rechtliche Identität des Dienstverhältnisses im Herkunftsland mit einem Beamtenverhältnis deutsch-rechtlicher Gestaltung fordert, sondern die bloße Vergleichbarkeit des früheren Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügen läßt (so die Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -, vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -).

    Das Berufungsgericht hat mithin keineswegs verkannt, daß auch im deutschen Beamtenrecht bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruches - beispielsweise die Ableistung einer "Wartezeit" (vgl. § 106 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) - zumeist noch nicht erfüllt sind, daß also auch im deutschen Beamtenrecht die Erlangung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit in der Regel nicht mit der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruches zusammenfällt, und daß deshalb bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG die Anerkennung der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht von der Erfüllung aller Voraussetzungen, für die Entstehung des Versprgungsanspruches am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden darf (so die bereits angeführten Urteile des erkennenden Senats BVerwG II C 45.65 und BVerwG II C 120.67).

  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 181.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65
    Lebenszeit vergleichbaren Rechtsstand hatte, auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58 - (Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 2; DÖD 1962 S. 36).
  • BVerwG, 10.06.1955 - II C 226.53

    Rechtsweg bei streitigem Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsbeihilfe -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65
    Über die Frage, ob der Kläger als "Angestellter" im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 Ansprüche nach diesem Gesetz hat, wäre nicht im gegenwärtigen Rechtsstreit, sondern gegebenenfalls im Arbeitsrechtswege zu entscheiden (BVerwGE 2, 144).
  • BVerwG, 20.12.1960 - II C 18.60

    Anspruch einer als "Zivilstaatsdienerin" beschäftigten Hilfsschwester auf

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65
    Die Versorgung eines früheren deutschen Beamten auf Widerruf nach § 37 a G 131 setzt in jedem Fall voraus, daß der Beamte am 8. Mai 1945 nach damals geltendem Recht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollte (vgl. BVerwGE 11, 318).
  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 13.60

    Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65
    Ihnen sind Zeiten der Einleitung und Vorbereitung der Umsiedlung ebenso zuzuordnen wie "Zwischenstationen" im Zuge der Umsiedlung (zu "Zwischenstationen" vgl. BVerwGE 14, 167); und auch die hier in Rede stehende Umsiedlung erforderte nach den - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts "umfangreiche Ermittlungen und Vorbereitungen".
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 54.63
    Auszug aus BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65
    Der Notwendigkeit einer solchen Auslegung hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch entsprochen, daß sie bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 die Entscheidung darüber, ob ein fremdländischer Bediensteter als "Beamter" zu behandeln ist, nicht die völlige rechtliche Identität des Dienstverhältnisses im Herkunftsland mit einem Beamtenverhältnis deutsch-rechtlicher Gestaltung fordert, sondern die bloße Vergleichbarkeit des früheren Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügen läßt (so die Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -, vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -).
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Für die weitere Verhandlung wird hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zur Zeit seiner Flucht ins Reichsgebiet im Herbst 1944 im einen einen deutschen Beantenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbaren Dienstverhältnis zum Herkunftsland gestanden hat, auf die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die Urteile vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -, hingewiesen.
  • BVerwG, 03.03.1975 - VI C 19.72

    Antrag auf Hinterbliebenenversorgung - Nachweis einer Versorgung nach

    Zu den für die Vergleichbarkeit des früheren fremdländischen Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis mindestens zu fordernden Wesensmerkmalen rechnet danach die grundsätzlich lebenslängliche, unfreiwillig nur im Dienststrafwege beendbare Anstellung des Bediensteten, die Gewährung eines amtsgemäßen Unterhalts einschließlich einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie die Regelung dieser Merkmale im Rahmen eines Sonderrechts; denn zumindest durch diese Wesensmerkmale unterscheidet sich der Rechtsstand des deutschen Beamten von der Rechtsstellung der Angestellten und Arbeiter des deutschen öffentlichen Dienstes (so Urteile vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 - sowie Beschluß vom 20. August 1969 - BVerwG VI B 54.68 -).
  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69

    Gewährung von Unterstützungen an Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung

    Durch diese Vorschrift ist klargestellt, daß auf die in ihr genannten Umsiedler ausschließlich § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 (F. 1961) anzuwenden ist (vgl. Urteile vom 28. September 1967 - BVerwG II C 1.20.67 -, vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 14. Juli 1971 - BVerwG VI C 135.67 -).
  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69

    Voraussetzungen für die Gleichsetzung des Rechtsstands einer Volksdeutschen

    - Hieran haben beide Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in der Folgezeit festgehalten (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. August 1969 - BVerwG VI B 54.68 - und Urteil des II. Senats vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 -).
  • BVerwG, 26.06.1969 - II C 143.67

    Anspruch der amtsverdrängten Beamten auf Versorgung - Versorgung eines

    Nach deutschem allgemeinen Beamtenrecht ist die Begründung der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht von der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs abhängig (ebenso schon Urteile des Senats vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 -, vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 - und vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 -).
  • BVerwG, 19.09.1969 - VI C 55.67

    Berücksichtigung von Zeiten berufsmäßigen Wehrdienstes bei der Festsetzung des

    Bei dieser Statusregelung handelt es sich - wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat - um eine konstitutive Neuregelung zum Zwecke der Einordnung der Berufssoldaten in die durch § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 für entsprechend anwendbar erklärten, auf frühere Beamte zugeschnittenen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. hierzu in einem anderen Zusammenhang auch BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [283/284] sowie Urteil vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 -).
  • BVerwG, 20.08.1969 - VI B 54.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Im Urteil vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - ist im Anschluß an die Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -, vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 - ausgeführt, daß nicht die völlige rechtliche Identität des Dienstverhältnisses im Herkunftsland mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Gestaltung gefordert werden kann, sondern die bloße Vergleichbarkeit des früheren Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügt, d.h., daß das fremdländische Dienstverhältnis nicht allen wesentlichen formellen und materiellen Merkmalen des deutschrechtlichen Beamtenbegriffs entsprechen muß, sondern dessen durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gekennzeichneten Wesenszüge lediglich überwiegend aufzuweisen braucht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht